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RSSPrint

Der größte und wichtigste Bestandteil der MAV-Tätigkeit besteht aus den Fällen der Mitbestimmung und Mitberatung.

 

Mitbestimmung

Die MAV hat in vielen Fällen ein Mitbestimmungsrecht, z.B. bei:

  • Einstellung und Eingruppierung von Mitarbeitenden einschließlich Festlegung der Fallgruppe und der Stufe
  • ordentliche Kündigung nach Ablauf der Probezeit,
  • Aufstellung von Grundsätzen für die Aus-, Fort – und Weiterbildungen sowie die Teilnehmerauswahl,
  • Auswahl der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen an Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen,
  • Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit und der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage (Dienstpläne),
  • Maßnahmen zur Verhütung von Unfällen am Arbeitsplatz,
  • Aufstellung von Grundsätzen für den Urlaubsplan (Kindergartenferienplan),
  • Grundsätze der Arbeitsplatzgestaltung,
  • Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden,
  • Maßnahmen zur Hebung der Arbeitsleistung und zur Erleichterung des Arbeitsablaufes,
  • Einführung und Anwendung von Maßnahmen oder technischen Einrichtungen, die dazu geeignet sind, das Verhalten oder die Leistung der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen zu überwachen,
  • Regelung der Ordnung in der Dienststelle (Dienst- oder Hausordnung),
  • Übertragung einer höher oder niedriger bewerteten Tätigkeit von mehr als drei Monaten Dauer,
  • Dauernde Übertragung einer Tätigkeit, sowie Widerruf der Genehmigung einer Nebentätigkeit,
  • Ablehnung eines Antrages auf Ermäßigung der Arbeitszeit oder Beurlaubung in besonderen Fällen (aus familien- oder arbeitsmarktpolitischen Gründen).

 Eine Maßnahme, die der Mitbestimmung der MAV unterliegt, darf erst vollzogen werden, wenn deren Zustimmung vorliegt (§38 Abs. 1 MVG).


Mitberatung

 Weiterhin hat die MAV in vielen Fällen ein Recht auf Mitberatung, z.B. bei

  • Auflösung, Einschränkung, Verlegung und Zusammenlegung von Dienststellen oder erheblichen Teilen von ihnen,
  • außerordentliche Kündigung,
  • ordentliche Kündigung innerhalb der Probezeit
  • Versetzung und Abordnung von mehr als drei Monaten Dauer, wobei das Mitberatungsrecht hier für die Mitarbeitervertretung der abgebenden Dienststelle besteht.

 In den Fällen der Mitberatung muss der MAV dieses Recht eingeräumt worden sein.

Dies bedeutet, dass alle Maßnahmen des Arbeitgebers, die der Mitbestimmung oder der Mitberatung der MAV unterliegen, unwirksam sind, wenn die MAV dabei übergangen wurde.

Letzte Änderung am: 14.10.2022